Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin 1, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
E. 2 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die rechtsmittelführende Partei hat nach Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie an- ficht (lit. a), d. h. sie hat auf das Dispositiv des angefochtenen Entscheids be- zugnehmende Anträge zu stellen (Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 396 StPO N 9b; Riklin, StPO-Kommentar, 2. A. 2014, Art. 385 StPO N 2). Zudem hat sie anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Aus der Rechtsmittelschrift muss her- vorgehen, in welchem Sinn die beschwerdeführende Partei die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte. Ausserdem ist in der Begründung schlüssig zu behaupten, dass und inwiefern ein Beschwerdegrund gegeben ist (Guidon, a. a. O., Art. 396 StPO N 9b f.). Bei Laienbeschwerden ist ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt und die Argumente der beschwerdeführenden Partei hinrei- chend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das Verfahren beziehen. Selbst ein Laie muss in der Beschwerde aber mindestens kurz angeben, was an der Verfügung der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_204/2020 vom 22. De- zember 2020, E. 3.2, m. w. H.). Enthält der angefochtene Entscheid mehrere
Kantonsgericht Schwyz 3 selbstständige Begründungen für denselben Gegenstand, sind alle anzufech- ten, d. h. die Rechtsmittelbegründung muss sich grundsätzlich mit allen ausein- andersetzen. Andernfalls ist davon auszugehen, dass der Rechtsuchende die übrigen Begründungen akzeptiert, und es ergeht ein Nichteintretensentscheid. In einem solchen Fall hat auch keine Nachfristansetzung zu erfolgen (Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 8; Urteile des Bundesgerichts 1B_62/2021 vom 10. Februar 2021, E. 2 und 6B_613/2015 vom 26. November 2015, E. 3.3.1).
a) Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmeverfügung ei- nerseits damit, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2024 rückwirkend die Pro- zessfähigkeit seit ungefähr 2021 gutachterlich abgesprochen worden sei, da so- wohl ihre Erkenntnis- als auch ihre Wertungsfähigkeit aufgrund einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 16 ZGB vollständig aufgehoben seien, was mit Verweis auf E. 2 der Verfügung des Kantonsgerichts BEK 2025 62 vom
16. Juni 2025 bekannt und mithin notorisch sei. Dementsprechend sei die Be- schwerdeführerin weder am 2. Oktober 2025 noch danach in der Lage gewe- sen, selbstständig rechtsgültig eine Strafanzeige einzureichen oder Anträge zu stellen, weshalb ihre Eingabe vom 2. Oktober 2025 unbeachtlich sei. In Anwen- dung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO sei keine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen (KG-act. 1/1, E. 4a f.). Andererseits begründete die Staatsanwalt- schaft, es sei auch aus sachlicher bzw. materiell-rechtlicher Sicht keine Stra- funtersuchung an die Hand zu nehmen, weil sich aus den Eingaben der Be- schwerdeführerin aufgrund der pauschalen und schwer verständlichen Formu- lierungen kein konkreter Sachverhalt ableiten lasse, der einer Prüfung auf straf- rechtliche Relevanz hin unterzogen werden könnte (KG-act. 1/1, E. 5a).
b) Die Beschwerdeführerin setzt sich mit letzterer Begründung der ange- fochtenen Verfügung, wonach sich aus ihren schwer verständlichen Eingaben kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt ergeben habe (KG-act. 1/1, E. 5a), nicht ansatzweise auseinander, weshalb davon auszugehen ist, dass sie diese Erwägungen akzeptiert. Weil es also an einer Auseinandersetzung mit einer der
Kantonsgericht Schwyz 4 beiden selbstständigen Begründungen der angefochtenen Verfügung fehlt, ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin ohne Nachfristansetzung nicht einzutreten (vgl. vorstehend E. 2).
c) Eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfü- gung fehlt im Übrigen aber auch hinsichtlich der Erwägungen der Staatsanwalt- schaft, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 16 ZGB prozessunfähig sei. Die Beschwerdeführerin macht einzig geltend, das Gutachten sei methodisch unvollständig und als Ent- scheidgrundlage „nicht verwertbar“, ohne hierfür nachvollziehbare Gründe vor- zubringen. Insbesondere äussert sie sich nicht zur gutachterlichen Schlussfol- gerung und der entscheidwesentlichen Begründung in der angefochtenen Ver- fügung, dass sie an einer schweren psychischen Störung leide und prozessun- fähig sei (vgl. KG-act. 1). Damit vermag sie den vorstehend in E. 2 dargelegten Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht zu genügen und es ist auf ihre Beschwerde auch aus diesem Grund nicht einzutreten.
E. 3 Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin erweist sich sodann auch als offensichtlich unzulässig, weil sie gemäss Gutachten hinsichtlich Strafanzeigen und Rechtsmittel urteilsunfähig ist (dazu Verfügung BEK 2025 62 und 75–77 vom 16. Juni 2025, E. 3), sie mithin die Prozessvoraussetzung der Prozess- fähigkeit nicht erfüllt und sie die Beschwerde nicht ordnungsgemäss durch ihren Beistand vertreten einreicht. Dies führt ebenfalls dazu, dass auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
E. 4 Zusammengefasst ist auf die ungenügend begründete Beschwerde der prozessunfähigen Beschwerdeführerin präsidial (§ 40 Abs. 2 i. V. m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass künftige offensichtlich nicht hinreichend begründete Rechtsmittel und Eingaben ohne ordnungsgemässe Vertretung unbehandelt abgelegt werden können. Ausnahmsweise wird vorliegend auf eine Kostenerhebung verzichtet. Ange- sichts dessen, dass keine Beschwerdevernehmlassungen eingeholt wurden, ist
Kantonsgericht Schwyz 5 der Beschwerdegegnerin 2 mangels erheblichen Aufwands keine Entschädi- gung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO);- verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung, inkl. KG-act. 1–1/2, und 1/R an die Amtsleitung/zen- traler Dienst) und die Beschwerdegegnerin 2 (1/R, mit dem Vermerk per- sönlich/vertraulich; inkl. KG-act. 1–1/2) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, an die 2. Abteilung). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 16. April 2026 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 16. April 2026 BEK 2026 24 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiberin Julia Lüönd. In Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin 1, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
2. C.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin 2, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2026, SU 2025 9416);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 2. Oktober 2025 Strafanzeige ge- gen die Beschwerdegegnerin 2 (KG-act. 1/1, E. 1). Die Staatsanwaltschaft sah mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Februar 2026 von der Durchführung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 2 ab und nahm die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse (KG-act. 1/1). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2026 Beschwerde und verlangte die Auf- hebung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie die Rückweisung an eine un- befangene Strafverfolgungsbehörde (KG-act. 1).
2. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die rechtsmittelführende Partei hat nach Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie an- ficht (lit. a), d. h. sie hat auf das Dispositiv des angefochtenen Entscheids be- zugnehmende Anträge zu stellen (Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 396 StPO N 9b; Riklin, StPO-Kommentar, 2. A. 2014, Art. 385 StPO N 2). Zudem hat sie anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Aus der Rechtsmittelschrift muss her- vorgehen, in welchem Sinn die beschwerdeführende Partei die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte. Ausserdem ist in der Begründung schlüssig zu behaupten, dass und inwiefern ein Beschwerdegrund gegeben ist (Guidon, a. a. O., Art. 396 StPO N 9b f.). Bei Laienbeschwerden ist ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt und die Argumente der beschwerdeführenden Partei hinrei- chend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das Verfahren beziehen. Selbst ein Laie muss in der Beschwerde aber mindestens kurz angeben, was an der Verfügung der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_204/2020 vom 22. De- zember 2020, E. 3.2, m. w. H.). Enthält der angefochtene Entscheid mehrere
Kantonsgericht Schwyz 3 selbstständige Begründungen für denselben Gegenstand, sind alle anzufech- ten, d. h. die Rechtsmittelbegründung muss sich grundsätzlich mit allen ausein- andersetzen. Andernfalls ist davon auszugehen, dass der Rechtsuchende die übrigen Begründungen akzeptiert, und es ergeht ein Nichteintretensentscheid. In einem solchen Fall hat auch keine Nachfristansetzung zu erfolgen (Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 8; Urteile des Bundesgerichts 1B_62/2021 vom 10. Februar 2021, E. 2 und 6B_613/2015 vom 26. November 2015, E. 3.3.1).
a) Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmeverfügung ei- nerseits damit, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2024 rückwirkend die Pro- zessfähigkeit seit ungefähr 2021 gutachterlich abgesprochen worden sei, da so- wohl ihre Erkenntnis- als auch ihre Wertungsfähigkeit aufgrund einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 16 ZGB vollständig aufgehoben seien, was mit Verweis auf E. 2 der Verfügung des Kantonsgerichts BEK 2025 62 vom
16. Juni 2025 bekannt und mithin notorisch sei. Dementsprechend sei die Be- schwerdeführerin weder am 2. Oktober 2025 noch danach in der Lage gewe- sen, selbstständig rechtsgültig eine Strafanzeige einzureichen oder Anträge zu stellen, weshalb ihre Eingabe vom 2. Oktober 2025 unbeachtlich sei. In Anwen- dung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO sei keine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen (KG-act. 1/1, E. 4a f.). Andererseits begründete die Staatsanwalt- schaft, es sei auch aus sachlicher bzw. materiell-rechtlicher Sicht keine Stra- funtersuchung an die Hand zu nehmen, weil sich aus den Eingaben der Be- schwerdeführerin aufgrund der pauschalen und schwer verständlichen Formu- lierungen kein konkreter Sachverhalt ableiten lasse, der einer Prüfung auf straf- rechtliche Relevanz hin unterzogen werden könnte (KG-act. 1/1, E. 5a).
b) Die Beschwerdeführerin setzt sich mit letzterer Begründung der ange- fochtenen Verfügung, wonach sich aus ihren schwer verständlichen Eingaben kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt ergeben habe (KG-act. 1/1, E. 5a), nicht ansatzweise auseinander, weshalb davon auszugehen ist, dass sie diese Erwägungen akzeptiert. Weil es also an einer Auseinandersetzung mit einer der
Kantonsgericht Schwyz 4 beiden selbstständigen Begründungen der angefochtenen Verfügung fehlt, ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin ohne Nachfristansetzung nicht einzutreten (vgl. vorstehend E. 2).
c) Eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfü- gung fehlt im Übrigen aber auch hinsichtlich der Erwägungen der Staatsanwalt- schaft, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 16 ZGB prozessunfähig sei. Die Beschwerdeführerin macht einzig geltend, das Gutachten sei methodisch unvollständig und als Ent- scheidgrundlage „nicht verwertbar“, ohne hierfür nachvollziehbare Gründe vor- zubringen. Insbesondere äussert sie sich nicht zur gutachterlichen Schlussfol- gerung und der entscheidwesentlichen Begründung in der angefochtenen Ver- fügung, dass sie an einer schweren psychischen Störung leide und prozessun- fähig sei (vgl. KG-act. 1). Damit vermag sie den vorstehend in E. 2 dargelegten Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht zu genügen und es ist auf ihre Beschwerde auch aus diesem Grund nicht einzutreten.
3. Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin erweist sich sodann auch als offensichtlich unzulässig, weil sie gemäss Gutachten hinsichtlich Strafanzeigen und Rechtsmittel urteilsunfähig ist (dazu Verfügung BEK 2025 62 und 75–77 vom 16. Juni 2025, E. 3), sie mithin die Prozessvoraussetzung der Prozess- fähigkeit nicht erfüllt und sie die Beschwerde nicht ordnungsgemäss durch ihren Beistand vertreten einreicht. Dies führt ebenfalls dazu, dass auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
4. Zusammengefasst ist auf die ungenügend begründete Beschwerde der prozessunfähigen Beschwerdeführerin präsidial (§ 40 Abs. 2 i. V. m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass künftige offensichtlich nicht hinreichend begründete Rechtsmittel und Eingaben ohne ordnungsgemässe Vertretung unbehandelt abgelegt werden können. Ausnahmsweise wird vorliegend auf eine Kostenerhebung verzichtet. Ange- sichts dessen, dass keine Beschwerdevernehmlassungen eingeholt wurden, ist
Kantonsgericht Schwyz 5 der Beschwerdegegnerin 2 mangels erheblichen Aufwands keine Entschädi- gung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO);- verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung, inkl. KG-act. 1–1/2, und 1/R an die Amtsleitung/zen- traler Dienst) und die Beschwerdegegnerin 2 (1/R, mit dem Vermerk per- sönlich/vertraulich; inkl. KG-act. 1–1/2) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, an die 2. Abteilung). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 16. April 2026 kau